Podengos

Podengos

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Zuchtreglement (ZR)

des Podengo Portugues Club der Schweiz (nachfolgend genannt PPCS)

1  EINLEITUNG

Mit dem nachfolgenden Zuchtreglement soll die Zucht von Podengo Portugues geregelt und deren Erhaltung und Gedeihen gewährleistet werden. Allen Züchtern wird nahegelegt, als Zielsetzung folgenden Maßstab zu verwenden:

GESUNDHEIT
WESEN
SCHÖNHEIT

Erhaltung dieser alten und leistungsfähigen Rasse

Massgebend ist der Rassestandard der FCI
Nr. 94 Portugiesischer Podenco (Podengo Portugues) (klein, mittel, gross; Glatthaar, Rauhaar)

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GRUNDLAGEN

2.1

Grundlegend und verbindlich für die Zucht von Rassehunden mit Abstammungsurkunden der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) ist das jeweils gültige ZER der SKG. Alle Züchter und Eigentümer von Deckrüden und Klubfunktionäre sind verpflichtet, dessen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten.

2.2

Die nachfolgenden Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen gelten für alle Züchter von Podengo Português mit von der SKG geschützten Zuchtnamen sowie für Eigentümer von Deckrüden, unabhängig davon, ob sie Mitglied des PPCS sind oder nicht.

2.3

Vor dem ersten Belegen einer Hündin muss die Zuchtstätte durch den PPCS begutachtet werden. Dies gilt auch für Züchter, die schon eine andere Rasse züchten. Dabei sind die Neuzüchter nötigenfalls zu beraten und auf bestehende Vorschriften bezüglich Zucht, Welpenaufzucht und Hundehaltung aufmerksam zu machen. Der Bericht ist der Wurfmeldung beizulegen.


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VORAUSSETZUNGEN ZUR ZUCHTVERWENDUNG

3.1

Podengos Portugues, mit denen gezüchtet werden soll, müssen dem Rassestandard der FCI Nr. 94 in hohem Masse entsprechen und die in Art. 1.3 des ZER genannten Bedingungen erfüllen. Zudem müssen sie unter dem rechtmässigen Eigentümer im SHSB eingetragen sein und vom PPCS eine Bestätigung ihrer Zuchtzulassung erhalten haben. Nachkommen von nicht angekörten (Zuchtzulassung) Hunden werden nicht ins Schweizerische Hundestammbuch (SHSB) eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunden der SKG.

3.2

Die Zuchtzulassung erfolgt aufgrund einer Zuchtzulassungsprüfung die mindestens einmal jährlich durchzuführen ist. Diese werden mindestens 4 Wochen im voraus bekannt gegeben. Einzel ZTP sind möglich. Die Unkosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Gesuchstellers.

Die Zuchtzulassungsprüfung (Ankörung) besteht insbesondere aus:

a.)

einer Beurteilung des Exterieurs aufgrund des Rassestandards der FCI durch SKG-anerkannte Ausstellungsrichter und

b.)

einer Beurteilung des Wesens / Verhaltens durch vom Club ernannte Ausstellungs- und/oder Wesensrichter.

Dabei werden ein Formwertbericht und ein Wesens-/Verhaltensbericht verfasst, die ausweisen, dass der Hund gemäss Rassestandard der FCI mindestens der Formwertnote "sehr gut" entspricht, keine zuchtausschliessenden Fehler aufweist und die Wesens-/Verhaltensprüfung bestanden hat..

Die gültigen Formulierungen für die Körungs-Entscheide lauten:

<PPCS angekört>    <PPCS nicht angekört>     <PPCS zurückgestellt>

Der Formwertbericht und der Wesens-/Verhaltensbericht sind zusammen mit der Original-Abstammungsurkunde an den Zuchtwart zu senden. Dieser bescheinigt auf der Rückseite der Urkunde die Zuchtzulassung mit dem Vermerk <Vom PPCS zur Zucht zugelassen>, mit Klubstempel, Datum und Unterschrift.

Wird ein Hund nicht zur Zucht zugelassen, so wird dieser Entscheid erst nach Ablauf der Rekursfrist auf der Abstammungsurkunde eingetragen.

Der Entscheid "zurückgestellt" wird auf der Urkunde nicht eingetragen. Eine einmalige Wiederholung der ZTP ist möglich.

Die Zuchtzulassungsprüfung darf frühestens ab dem Alter von 12 Monaten erfolgen.

Im Zuchtzulassungsbericht muss der Gebissschluss, Anzahl und Position der vorhandenen bzw. fehlenden Zähne aufgeführt sein. Die Zuchtzulassung kann erteilt werden, wenn ein perfektes, regelmässiges und vollständiges Gebiss (1-2 unregelmässig stehende Schneidezähne bei korrektem Kieferschluss wird toleriert) vorhanden ist und nicht mehr als höchstes zwei Prämolaren (P1, P2) fehlen. Die M3 bleiben unberücksichtigt. Ausnahme: Der Zwerghundrasse Podengo Portugues Pequeno kann bei Fehlen von mehr als 2 Prämolaren eine Ausnahmebewilligung für die Zuchtverwendung erteilt werden, der Partner muss aber vollzahnig sein.


3.3

Zuchtausschliessende Fehler:

*

Erhebliche Abweichung vom FCI-Standard, so dass die Formwertnote "sehr gut" nicht mehr gerechtfertigt ist.

*

Aggressivität, Ängstlichkeit und starke Abweichung vom Verhaltensprofil

*

Vor- oder Rückbiss

*

Das Fehlen von mehr als zwei Zähnen (P1, P2)  (Ausnahmebewilligung berücksichtigen bei PPP)

*

Augen von unterschiedlicher Farbe

*

Ohren gekippt oder gefaltet

*

Farbe: Brindle, black an tan, tricolor und rein weiss

* Ein- oder beidseitiger Kryptorchismus
* Uebergrösse von mehr als 3 cm

*

andere Defekte oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die vererbt werden können

3.4

Nachträglicher Zuchtausschluss

*

Zur Zucht zugelassene Hunde, die nachgewiesenermassen Fehler oder Mängel (Formwert, Wesen), Krankheiten oder Defekte vererben, oder bei denen selbst eine Krankheit auftritt, von der feststeht, dass sie vererbt werden kann, können durch den Vorstand des PPCS wieder von der Zucht ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt, zur Abklärung notwendige veterinärmedizinische Untersuchungen oder eine Vorführung des betreffenden Tieres oder dessen Nachkommen zu verlangen.

*

Der Eigentümer des betreffenden Hundes ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Entscheid muss ihm klar begründet mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Zuchtwart die Abstammungsurkunde des betroffenen Hundes für die Eintragung des entsprechenden Vermerks unverzüglich zuzustellen.

Der Zuchtausschluss wird der SKG gemeldet (Rekursmöglichkeit gemäss Artikel 9)

3.5

Importhunde
Importhunde die im Herkunftsland bereits zur Zucht zugelassen waren, müssen grundsätzlich vor ihrer Zuchtverwendung in der Schweiz die Zuchtbestimmungen dieses Reglements erfüllen, d. h. sie müssen die Zuchtzulassung des PPCS gemäß Art. 3.2 erhalten. Über allfällige Anerkennung bereits vorhandener Zuchtzulassungen und/oder Richterberichte entscheidet der Vorstand.

3.6

Trächtig importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine Zuchtzulassung. Die Welpen dieses Wurfes werden ins Schweizerische Hundestammbuch eingetragen, sofern deren Elterntiere in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch stehen und im betreffenden Land zur Zucht verwendet werden dürfen. Der Wurf ist dem PPCS ordnungsgemäß zu melden und wird kontrolliert. Es gelten die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen dieses Reglements. Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin die Zuchtbestimmungen dieses Reglements erfüllen, d.h. sie muss die Zuchtzulassung des PPCS gemäß Art. 3.2 erhalten.

3.7

Der PPCS verlangt eine Begutachtung von Importhunden, die ein Gesuch stellen zur Eintragung in das Anhangregister. Die Beurteilung muss durch einen Rassen- oder Gruppenrichter erfolgen, organisiert wird die Begutachtung durch den PPCS. Eine Kopie des Begutachtungsberichts ist der STV zuzustellen.

ZUCHTBESTIMMUNGEN

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VORSCHRIFTEN, WELCHE DIE PAARUNG BETREFFEN

4.1

Grundsätzlich darf nur mit Hunden gezüchtet werden, welche die Artikel 3.1 und 3.2 erfüllen. Nachkommen von Elterntieren, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden nicht ins Schweizerische Hundestammbuch (SHSB) eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunden der SKG.

4.2

Die Eigentümer bzw. Halter von in der Schweiz stehenden Zuchtpartnern haben sich vor der Belegung gegenseitig von der durch den PPCS bestätigten Zuchtzulassung zu vergewissern (Vermerk auf Abstammungsurkunde).

4.3

Kreuzungen zwischen den verschiedenen Haararten und Grössen sind nicht erlaubt. Betreffs Haararten kann auf Anfrage der PPCS- Vorstand über eine Ausnahmebewilligung entscheiden, wenn es für die Zucht von Vorteil ist.

4.4

Ist eine Paarung mit einem im Ausland stehenden Zuchtpartner vorgesehen, hat sich der in der Schweiz wohnhafte Hundeeigentümer zu vergewissern, dass der ausländische Partner eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde besitzt und im betreffenden Land zur Zucht verwendet werden darf.

4.5

Künstliche Besamung; Grundsätzlich ist die KB in Art. 13 des "Internationalen Zuchtreglements der FCI" geregelt.

4.6

Das Mindestalter für die Zuchtverwendung beträgt für

*

Rüden     

nach erfolgter Zuchtzulassung

*

Hündinnen
   Podengo Portugues Pequeno(klein)

ab 15 Monaten nach erfolgter Zuchtzulassung

 

   Podengo Portugues mittel und gross

ab 18 Monaten nach erfolgter Zuchtzulassung

4.7

Das Höchstalter für die Zuchtverwendung beträgt für

*

Rüden

keine Altersbegrenzung

*

Hündinnen

8 Jahre

 

In Ausnahmefällen kann einer gesunden, vitalen Hündin vom Vorstand des PPCS ein Zusatzwurf im neunten Lebensjahr
(Deckdatum) bewilligt werden, sofern sie bisher nicht mehr als 6 Würfe geboren hat.
Ein schriftliches Gesuch, unter Beilage eines tierärztlichen Zeugnisses, das bestätigt, dass der Hündin ein weiterer Wurf zugemutet werden kann, ist spätestens 3 Monate vor der Belegung an den Zuchtwart zu richten.

4.8

Massgebend für die Zuchtverwendung ist in jedem Fall das Deckdatum.

4.9

Jede Belegung muss auf der offiziellen Deckbescheinigung (Formular der SKG) wahrheits- und datumsgetreu angegeben und von den Eigentümern/Haltern der beiden Zuchtpartner durch Unterschrift bestätigt werden.

4.10

Nach erfolgter Belegung hat der Eigentümer der Hündin den Deckakt spätestens innert 10 Tagen mit einer Kopie der Deckbescheinigung (Formular der SKG) dem Zuchtwart zu melden.


5

DER WURF

5.1

Mit einer Hündin dürfen innerhalb von zwei Kalenderjahren höchstens zwei Würfe gezüchtet werden. Maßgebend ist das Wurf- und nicht das Deckdatum (ZER 11.9). Als Wurf gilt jede Geburt, auch wenn keine Welpen aufgezogen werden oder der Wurf aus unbeabsichtigtem Deckakt stammt (Mischlinge).

5.2

Es können alle gesunden Welpen aufgezogen werden, sofern deren einwandfreie Aufzucht und optimale Betreuung gewährleistet ist. (Ausnahmen :ZER 11.13 )

5.3

Welpen, die wegen einem Geburtsfehler nicht aufgezogen werden sollen, sind innert den ersten fünf Lebenstagen tierschutzgerecht zu euthanasieren. Allfällig vorhandene Afterkrallen an den Hinterbeinen müssen bis zum 5. Lebenstag fachgerecht entfernt oder durch einen Tierarzt exzidiert werden.

Beabsichtigt ein Züchter gegebenenfalls auch mehr als acht Welpen aufzuziehen, hat er dies dem Zuchtstätten-Kontrolleur des PPCS anlässlich einer regulären Kontrolle mitzuteilen. Dieser bespricht die Situation mit dem Züchter und hält auf dem Kontrollformular fest, ob die personellen, bzw. zeitlichen und einrichtungsmäßigen Voraussetzungen für eine einwandfreie Aufzucht und eine optimale Betreuung von mehr als acht Welpen grundsätzlich gegeben sind und vermerkt dies auf dem Kontrollbericht.

5.4

Die ausreichende Pflege und Ernährung der Mutterhündin und aller Welpen muss jederzeit gewährleistet sein. Die Aufzucht von Würfen mit mehr als acht Welpen hat deshalb durch Zufütterung geeigneter Welpennahrung oder durch den Beizug einer Amme zu erfolgen.

5.5

Für die Aufzucht großer Würfe durch Zufütterung gelten folgende Bestimmungen:

*

Um die Mutterhündin in ihrer Milchleistung zu unterstützen, sind die Welpen ab den ersten Lebenstagen regelmäßig, nötigenfalls rund um die Uhr, mit einer tierärztlich empfohlenen Welpenmilch zuzufüttern (Flaschenernährung).

*

Die Welpengewichte, bzw. eine gleichmäßige, der Rasse entsprechende Gewichtszunahme, sind regelmäßig bis zur Umstellung auf feste Nahrung zu überprüfen. Die Aufzeichnungen sind dem Zuchtstättenkontrolleur vorzulegen.

5.6

Für die Aufzucht grosser Würfe mit Hilfe einer Amme gelten folgende Bestimmungen:

*

Der Züchter hat selbst für die Beschaffung einer geeigneten Amme besorgt zu sein. Diese kann auch einer andern Rasse angehören oder ein Mischling sein, muss in der Größe jedoch ungefähr der Mutterhündin entsprechen und tiergerecht und unter einwandfreien Bedingungen gehalten werden.

*

Der Altersunterschied zwischen den zu unterlegenden und allfälligen eigenen Welpen sollte möglichst gering sein und darf höchstens eine Woche betragen.

*

Die Amme darf insgesamt nicht mehr als acht Welpen aufziehen. Welpen der gleichen Rasse dürfen aus höchstens zwei verschiedenen Würfen stammen.

*

Die Welpen sind der Amme frühestens am zweiten Tag nach der Geburt (Kolostralmilch), spätestens jedoch innert fünf Tagen zuzuführen. Um Verwechslungen auszuschliessen, sind sie nötigenfalls zu kennzeichnen.

*

Die Welpen dürfen erst nach der Umstellung auf feste Nahrung und nicht vor Ablauf der vierten Lebenswoche in den Wurfverband zurückgeführt werden.

*

Es wird empfohlen, vor der Überführung der Welpen zur Amme zwischen dem Züchter des Wurfes und dem Eigentümer der Amme einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, welcher Rechte und Pflichten beider Parteien regelt, insbesondere die finanziellen Belange, sowie die Verantwortung und Haltung bei nötigen veterinärmedizinischen Behandlungen oder dem Tod von Welpen.

5.7

Gemäß Art. 11.15 ZER muss der Mutterhündin in jedem Falle nach der Aufzucht von mehr als acht Welpen eine Zuchtpause von mindestens zwölf Monaten eingeräumt werden.

*

Massgebend ist dabei der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Deckdatum

5.8

Der Züchter hat jeden Wurf innert 10 Tagen mittels der Wurfmeldekarte des PPCS dem Zuchtwart zu melden, damit dieser die obligatorischen Wurf- und Zuchtstättenkontrollen anordnen kann. Würfe mit mehr als acht Welpen sind innert 3 Tagen zu melden.

*

Entsteht einmal ein unerwünschter Wurf, ist auch dieser zu melden.

5.9

Die obligatorischen Wurf- und Zuchtstättenkontrollen erfolgen bei jedem Wurf in der Regel mindestens einmal zwischen der 4. und 10. Woche und werden durch den Zuchtwart oder einem vom Vorstand ernannten, fachlich ausgewiesenen Kontrolleur vorgenommen. Die Kontrollen können auch unangemeldet erfolgen.

*

Ist ein Züchter Inhaber des SKG Gütezeichens, müssen keine Kontrollen durch den PPCS stattfinden, jedoch behält sich der Club vor, nötigenfalls von seinem Recht Gebrauch zu machen und auch einen solche Zuchtstätte zu besuchen.

*

Dabei werden der Zustand und die Aufzuchtbedingungen der Welpen sowie die Haltungs- und Pflegebedingungen aller übrigen Hunde in dieser Zuchtstätte begutachtet.

*

Falls Haltung und Aufzucht nicht einwandfrei sind, können Nach-Kontrollen vorgenommen werden.

*

Bei jeder Wurf- und Zuchtstättenkontrolle wird ein Bericht erstellt, der vom Kontrolleur und dem Züchter zu unterzeichnen ist. Je ein Exemplar des Kontrollberichtes erhalten:

==>   der Züchter (Original)
==>   der Klubpräsident
==>   der Zuchtwart)


5.10

Mindestanforderungen an die Zuchtstätten

*

Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien verfügen, die sich in Sicht- und Hörweite vom Wohnbereich des Züchters befinden.

*

Als Unterkunft werden Wurflager, Schlafstellen und Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem Wetter bezeichnet.
Diese muss für PP Pequeno mind. 6 m2, für Medio 10 m2 und für Grande 12 m2 betragen.

*

Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste muss es der Hündin gestatten, sich darin aufrecht, frei und ungehindert zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können, und die Welpen müssen ausreichend Liegefläche finden.

*

Die Unterkunft muss trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert sein. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich von den Welpen absondern zu können (Fluchtplatz).

*

Die Unterkunft muss genügend Tageslicht erhalten. Sie muss zugänglich und leicht zu reinigen sein. Bei Bedarf muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein.

*

Als Auslauf wird ein ausreichend grosses Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen gefahrlos und frei bewegen können.

*

Die Grösse des Auslaufs muss den drei verschiedenen Grössen (Podengo Portugues klein, mittel, gross) sowie der Anzahl der Hunde entsprechen.

*

Als Richtwert gilt das Mindestmass:

Podengo Portugues klein           20 Quadratmeter
Podengo Portugues Medio         40 Quadratmeter
Podengo Portugues Grande       50 Quadratmeter


*

Der Auslauf soll zum grösseren Teil aus natürlichem Untergrund bestehen (Kies, Sand, Gras etc.). Er muss entweder einen direkten Zugang zur Unterkunft haben oder ein Hundehaus aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist. Die Umzäunung muss stabil und verletzungssicher sein.

*

Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein, den Welpen Spielmöglichkeiten bieten und muss sowohl besonnte wie auch beschattete Stellen aufweisen.

5.11

Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzucht- und Pflegebedingungen werden dem Züchter vom Kontrolleur sofort mündlich mitgeteilt und auf dem Kontrollformular festgehalten. Bei Mängeln, die nicht sofort behoben werden können, wird eine Frist zu deren Verbesserung und gegebenenfalls eine Nachkontrolle angesetzt.

*

Falls die Anweisungen des Kontrolleurs nicht befolgt werden, oder wenn Hundehaltung und Welpenaufzucht wiederholt beanstandet werden müssen, wird dem AA Zuchtfragen und SHSB Meldung erstattet. Dieser leitet gegebenenfalls, gestützt auf Art. 15.3 des ZER der SKG ein Sanktionsverfahren ein.

*

Nötigenfalls kann beim AA Zuchtfragen und SHSB eine neutrale, kostenpflichtige Zuchtstättenkontrolle durch einen Zuchtstättenberater der SKG in Begleitung eines Clubfunktionärs beantragt werden.

5.12

Kennzeichnung

*

Die Kennzeichnung der Welpen ist obligatorisch. Der Züchter ist verpflichtet, die Welpen vor Abgabe mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen.

*

Die Implantation des Mikrochips darf ausschließlich durch Tierärzte vorgenommen werden. Die Chip-Nummer ist mittels Kleber auf der Abstammungsurkunde festzuhalten. Sie wird bei ANIS (Animal Identity Service) registriert. Es sind Transponder zu verwenden, die den ISO-Normen entsprechen.

5.13

Abgabetermin

*

Die Welpen dürfen frühestens nach vollendeter 9. Lebenswoche, mehrmals entwurmt, schutzgeimpft, mit Mikrochip versehen an die neuen Eigentümer abgegeben werden.

*

Das Impfzeugnis sowie die zum Welpen gehörende Abstammungsurkunde, und ein Kaufvertrag (ZER 11.24) sind dem neuen Eigentümer ohne zusätzliche Entschädigung mitzugeben.


 

6

ADMINISTRATIVE VERPFLICHTUNGEN

6.1

Des Züchters

*

Der Züchter hat dem Zuchtwart innert 10 Tagen die Kopie der Deckbescheinigung (Formulare der SKG) gemäß Art. 4.9 und 4.10 und die klubinterne Wurfmeldekarte gemäß Art. 5.8 zukommen zu lassen. Bei einem Wurf mit mehr als acht Welpen hat die Meldung an den Zuchtwart innert 3 Tagen zu erfolgen.

*

Die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung (Formular der SKG) muss bis spätestens Ende der fünften Woche mit den folgenden Beilagen dem Zuchtwart eingesandt werden:

==>    Deckbescheinigung (Original)
==>    Originalabstammungsurkunde der Mutterhündin
==>    Bei ausländischen Vaterrüden: Kopie der Abstammungsurkunde          (gegebenenfalls Bescheinigung der Zuchtzulassung)
==>    Nachweis der Mitgliedschaft in einer SKG-Sektion, falls reduzierte          Eintragungsgebühren beansprucht werden.
==>    Eventuell weitere Unterlagen (z.B. homologierte Championtitel, etc.)
==>    Liste der neuen Eigentümer (soweit bekannt)


*

Führen eines Wurfbuches, ebenso sind die Eigentümer/Halter von Deckrüden verpflichtet, über die Deckakte Buch zu führen.

*

Fehlen Beilagen oder ist das Wurfmeldeformular unvollständig oder nicht eindeutig lesbar ausgefüllt, wird die Wurfmeldung vom Zuchtwart an den Züchter zurückgeschickt und erst nach Berichtigung an die Stammbuchverwaltung der SKG weitergeleitet. Die Folgen der verspäteten Meldung trägt der Züchter (ZER 10.6)

6.2

Des Zuchtwartes

*

Der Zuchtwart ist verpflichtet:

*

Die ZTP zu organisieren, dies in Zusammenarbeit mit dem Vorstand

*

die Unterlagen für die Zuchtzulassung zu kontrollieren und diese auf der Rückseite der Abstammungsurkunde zu bestätigen.

*

die zur Zucht zugelassenen und die nachträglich wieder von der Zucht ausgeschlossenen Hunde der Stammbuchverwaltung der SKG laufend mittels Meldekarte zu melden.

*

die Wurf- und Zuchtstättenkontrollen vorzunehmen bzw. zu organisieren

*

die eingehenden Wurfmeldungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen

*

sich zu vergewissern, dass die im Zuchtreglement vorgeschriebenen Wurf- und Zuchtstättenkontrollen vorgenommen wurden und zufriedenstellend ausgefallen sind

*

dies auf dem Wurfmeldeformular mit Unterschrift und Stempel zu bestätigen

*

die Wurfmeldungen samt den verlangten Beilagen rechtzeitig (spätestens innert 6 Wochen ab Wurfdatum) an die Stammbuchverwaltung der SKG weiterzuleiten

*

bei Würfen mit mehr als acht Welpen und bei Auswärtsaufzucht gemäss ZER Art. 8.1 bis 8.6 den Zuchtstättenkontrollbericht und ev. eine Kopie des Vorkontrollberichtes betreffs Zuchtrechtabtretung (ZER 7.8 + 7.9) der Wurfmeldung zuhanden der Stammbuchverwaltung beizulegen.


7

FUNKTIONÄRE

*

Der Zuchtwart wird von der GV für 2 Jahre gewählt und ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes. Er kann wiedergewählt werden.

Der Vorstand kann fachlich ausgewiesene Personen ernennen zu:

*

Zuchtstättenkontrolleuren, die stellvertretend im Auftrag des Zuchtwartes Zuchtstättenkontrollen durchführen

8

GEBÜHREN

Für folgende Dienstleistungen des PPCS werden Gebühren erhoben:

*

Wurf- und Zuchtstättenkontrolle

*

zusätzliche Kontrollen bei Würfen mit mehr als acht Welpen oder bei Auswärtsaufzucht

*

Nachkontrollen

*

Zuchttauglichkeitsprüfung

*

Bearbeitung von Wurfmeldungen

*

Begutachtung Importhunde mit Antrag für die Registrierung

*

Nachkontrollen nach Beanstandungen kosten doppelte Gebühren.

*

Nichtmitglieder bezahlen doppelte Gebühren

*

Beratungskontrollen bei Neuzüchtern sind gebührenfrei.


9

REKURSE

*

Gegen Entscheide des Zuchtwartes kann innert 20 Tagen seit Erhalt beim Vorstand Einsprache erhoben werden. Der Rekurs ist eingeschrieben an den Präsidenten des PPCS zu richten. Gleichzeitig ist die Rekursgebühr von Fr. 100. - an die Klubkasse einzuzahlen. Diese wird bei Gutheißung des Rekurses zurückerstattet.

*

Bei der Abstimmung über Rekurse treten die am Entscheid Beteiligten in den Ausstand.
Sind bei der Anwendung dieses Zuchtreglementes Formfehler begangen worden, so steht den Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide des PPCS der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen. Der Rekurs ist schriftlich innert 30 Tagen nach Erhalt des angefochtenen Entscheids eingeschrieben, in 3 Exemplaren, an die Geschäftstelle der SKG Zuhanden des Verbandsgerichtes, einzureichen und mit Anträgen, ausreichender Begründung und Nennung sämtlicher Beweismittel zu versehen (Art. 12.9 ZER)


10

SANKTIONEN

*

Verstöße gegen dieses Reglement und/oder gegen das ZER haben Sanktionen zur Folge. Diese werden gemäss Art. 15 des ZER auf Antrag des Vorstandes des PPCS durch den AAZ oder den ZV der SKG ausgesprochen.


11

AUSNAHMEN

*

Der Vorstand des PPCS kann in Absprache mit dem AA Zuchtfragen und SHSB der SKG in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem Reglement bewilligen, die jedoch nicht im Widerspruch zum ZER stehen dürfen.


12

ÄNDERUNGEN DES ZUCHTREGLEMENTES

*

Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Reglements müssen der Generalversammlung zur Gutheißung vorgelegt werden und unterliegen der Genehmigung durch den ZV des SKG.

*

Die Änderungen treten frühestens 20 Tage nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.

13

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

*

Dieses Reglement wurde am …7.April 2006………… von der Generalversammlung des PPCS in …Frick…………..genehmigt und ersetzt alle bisherigen Reglemente sowie Einzelbeschlüsse. Es tritt frühestens 20 Tage nach seiner Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.

Diese revidierte Fassung wurde durch den Zentralvorstand der SKG am ...27.09.06....... genehmigt.
Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text rechtsverbindlich.

 

 

Podengo Portugues Club der Schweiz
Der Präsident:            Der Aktuar:
Marliese Müller            Martin Zäch

Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an dessen Sitzung
vom ...........27. September 2006......................

Der Zentralpräsident:       Der Präsident AA
Peter Rub                       Peter Lauper
                                      Zuchtfragen und SHSB