STATUTEN
des
Podengo Portugues Clubs der Schweiz (PPCS)

I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name und Sitz
Der Podengo Portugues Club der Schweiz (PPCS) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Er ist eine Sek-tion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) im Sinne von Art. 5 der SKG - Statuten.
Art. 2 Zweck
Der Club bezweckt:
a) die Reinzucht der Rasse Podengo Portugues in der Schweiz, nach den bei der Fédèration Cynologie Internationale (FCI) deponierten Standards zu fördern
b) Förderung der Haltung und Verbreitung der Rasse Podengo Portugues im Land
c) Unterstützung der Bestrebungen der SKG
d) Durchführung von kynologischen Wettbewerben und Veranstaltungen
e) Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und an weitere Kreise über die Zucht der Rasse Podengo Portugues, deren Anschaffung, Haltung und Pflege sowie deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage wissenschaftli-cher Erkenntnisse, sportlich fairer Gesinnung und Beachtung der Prinzipien der Tier-schutzgesetzgebung
f) Förderung der Kontakte zwischen Züchtern und Interessenten
g) Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Ge-selligkeit
h) Kontakte und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Clubs der gleichen Rasse und der übrigen Podengo-Rassen
Art. 3 Zweckverfolgung
Der Club strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:
a) Durchführung von Kursen und Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mit-gliedern
b) Beratung von Interessenten beim Kauf von Podengo Portugues
c) Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle
d) Überwachung der Einhaltung der Rassestandards und deren Bekanntgabe an Inte-ressenten
e) Durchführung von clubinternen und CAC - Ausstellungen, Wettbewerben und ande-ren Veranstaltungen
f) Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder
g) Wahl und rassespezifische Aus- und Weiterbildung von Richteranwärtern und Rich-tern
h) Aktivierung von Ausstellungen und Wettbewerben durch Abgabe von Ehren- und Wanderpreisen.
II. MITGLIEDSCHAFT
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Alle Personen können in den Club aufgenommen werden: Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 18 Jahren
Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.
Art. 5 Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand
Wer in den Club eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu melden.
Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe der Gründe ablehnen
Art. 6 Ehrenmitglieder und Veteranen
Der Club kann Ehrenmitglieder ernennen und der SKG die Ernennung von Veteranen beantragen
Personen, die sich um die Kynologie oder um den Club besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich sind.
Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in einer SKG - Sektion waren, werden auf Antrag des Clubs durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Club überreicht (Art. 17 der SKG - Statuten).
2. Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Art. 8 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen
Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten
Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.
Art. 9 Streichung
Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fort-gesetzt stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club oder der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Clubvorstand gestrichen werden.
Art. 10 Rekursrecht
Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Clubs aus und ist für andere SKG - Sektionen nicht verbindlich
Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Streichung beim Präsidenten zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung des Clubs Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit 2/3- Mehr-heit der abgegebenen Stimmen
Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Art. 11 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
a) Schwerwiegender Übertretung der Statuten oder Reglemente der SKG oder deren Sektionen
b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Clubs oder der SKG
Verfahren
Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Club Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung des Clubs durch 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung des Clubs in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten
Rekursrecht
Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht offen.
Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten
Publikation
Der Ausschluss zieht den Verlust einer Mitgliedschaft in allen Sektionen nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschluss ist in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekannt zugeben. Beschliesst der Club einen Ausschluss, obliegt ihm die Publikation in den Organen der SKG.
Art. 12 Wirkung
Mitgliedern, welche ausgeschlossen wurden, ist die Beschickung an anerkannten Ausstel-lungen und die Teilnahme an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ih-rer Sektionen untersagt
Das SHSB ist ihnen gesperrt, ein allfällig geschützter Zwingername wird gelöscht.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 13 Rechte
Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 18 Jahren, Ehrenmitglieder und Veteranen haben das gleiche Stimmrecht.
Art. 14
Rechte und Vergünstigungen der Clubmitglieder sind in besonderen Reglementen der SKG geregelt.
Art. 15 Pflichten
Mit dem Eintritt in den Club verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemen-te der SKG und des Clubs anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen.
Art. 16 Jahresbeitrag
Die Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt
Der zu entrichtende Mitgliederbeitrag beträgt maximal Fr. 60.--/Jahr
Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
III. HAFTBARKEIT
Art. 17 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen
Gemäss Statuten der SKG, Art. 19, haftet diese nicht für die Verbindlichkeiten der Sektio-nen und Clubs, umgekehrt haftet auch der Club nicht für die Verbindlichkeiten der SKG.
IV. ORGANISATION
Art. 18 Organe
Die Organe des Clubs sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Kontrollstelle
Art. 19 Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wählt die andern Orga-ne und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Art. 20 Einberufung
Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch das Vereinsorgan oder durch Kreisschreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste
Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden
Anträge
Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten bis Ende des Kalenderjah-res einzureichen.
Art. 21 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstan-des oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden
Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.
Art. 22
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 23 Kompetenz
Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) die Genehmigung der Jahresberichte
c) die Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle und Déchar-geerteilung an den Vorstand
d) die Genehmigung des Budgets
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge
f) die Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
g) die Wahlen:
1. des Präsidenten
2. des Kassiers
3. der übrigen Vorstandsmitglieder
4. der Kontrollstelle
5. von Ausstellungsrichtern und Richteranwärtern
h) Abänderung der Statuten
i) Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern
l) Auflösung des Vereins
Art. 24 Abstimmungen
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung hat eine Stimme
Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts an-deres beschliesst.
Art. 25 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Zuchtwart ev. Beisitzern). Er wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich
Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers
Der Präsident und der Kassier werden ins Amt gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst
Der Präsident muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, auf jeden Fall mit Wohnsitz in der Schweiz, sein (Art. 6, Abs. 2 der SKG - Statuten)
Präsident, Aktuar und Kassier sind verpflichtet, das offizielle Publikationsorgan der SKG zu abonnieren.
Art. 26
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzungen ordnungsgemäss einberufen wurden und die Mehrheit seiner Mitglieder an den Beratungen teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet der Vorsitzende
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Art. 27 Aufgaben
Dem Präsidenten obliegt insbesondere:
1. die Leitung und die Überwachung des gesamten Clubtätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes
2. die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung
3. die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen
4. die Vertretung des Clubs nach aussen.
Art. 28
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Art. 29
Der Aktuar besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz.
Art. 30
Der Kassier sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen(Abrechnung mit der SKG etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab.
Art. 31
Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.
Art. 32 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre
Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Clubrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
V. FINANZEN
Art. 33
Der Club erzielt seine Einkünfte durch:
a) ordentliche Mitgliederbeiträge
b) andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen.
VI. STATUTENREVISION
Art. 34
Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung
VII. AUFLÖSUNG DES CLUBS
Art. 35
Die Auflösung des Clubs kann durch eine ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen
Bei der Auflösung des Clubs wird das Vermögen solange beim Sekretariat der SKG deponiert, bis ein neuer Club mit gleichem Zweck und Ziel gegründet wird
Geschieht das nicht innert 10 Jahren, verfällt das Vermögen an die Albert Heim Stiftung in Bern.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 36
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 1. Mai 2003 angenommen und werden nach Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG sofort in Kraft gesetzt.
Die Funktionsbezeichnungen in den vorliegenden Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter.
Im Namen des Podengo Portugues Clubs der Schweiz
| Der Präsident: | Der Aktuar: |
| sig. M. Müller | sig. K. Mausberg |

